§ 2 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/2?asof=2021-07-23#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Daten von Datenbereitstellern nach Absatz 2, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/2?asof=2021-07-23#abs-2 (2) Datenbereitsteller im Sinne dieses Gesetzes sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/2?asof=2021-07-23#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/2?asof=2021-07-23#abs-4 (4) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Anforderungen an die Bereitstellung und Nutzung der Daten von Datenbereitstellern aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/2?asof=2021-07-23#abs-5 (5) Öffentliche Stellen berufen sich im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b des Urheberrechtsgesetzes.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 DNG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG München II, 08.03.2023 – 44 O 14416/21
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 – 1 LB 256/16Zitiert von 2
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.