Gesetze / Datennutzungsgesetz

DNG

§ 1 Grundsatz der offenen Daten

Stand: 23.07.2021

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/1#abs-1 (1) Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sollen, soweit möglich, nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ erstellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/1#abs-2 (2) Eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf Zugang zu Daten wird mit diesem Gesetz nicht begründet.

§ 2