§ 16 Verbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BVerfG, 08.04.1997 – 1 BvR 48/94Rückzahlung der den ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gewährten Kredite (Altschulden)Zitiert von 171
- BFH, 14.01.2010 – IV R 13/06(Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil - Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG als Bestandsteile des Buchwerts des Betriebsvermögens - Passivierungsverbot nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG - Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und Veräußerungsgewinn - Abstockung der Buchwerte)Zitiert von 6
- LG Neubrandenburg, 23.03.2009 – 4 T 192/08
- BGH, 18.11.2003 – BLw 12/03
- VG Berlin, 29.08.2013 – 29 K 11.11
- VG Berlin, 19.01.2012 – 29 K 173.11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 DMBilG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/16#abs-1 (1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/16#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/16#abs-3 (3) Verbindlichkeiten sind in die Eröffnungsbilanz nicht aufzunehmen, wenn eine schriftliche Erklärung des Gläubigers vorliegt, daß er
Der Gesamtbetrag solcher Verbindlichkeiten ist im Anhang unter den sonstigen finanziellen Verpflichtungen gesondert anzugeben, soweit sie nicht auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unternehmen als nachrangiges Kapital ausgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/16#abs-4 (4) Verbindlichkeiten, die bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz erlassen oder von einem Dritten unentgeltlich übernommen werden, sind nicht zu bilanzieren.