Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung
DHRV§ 20 Grundsätze
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/20#abs-1 (1) Das Register verarbeitet die bei ihm gespeicherten Daten nach Maßgabe der §§ 22 bis 25.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/20#abs-2 (2) Die vom Register nach den §§ 23 bis 25 übermittelten Daten dürfen nur für die in den §§ 23 und 24 angegebenen Zwecke sowie für die nach § 25 beantragten und genehmigten Zwecke verarbeitet werden. Sie dürfen nicht mit anderen Daten so zusammengeführt werden, dass eine Reidentifizierung von Patientinnen oder Patienten ermöglicht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/20#abs-3 (3) Das Register übermittelt nur anonymisierte Daten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/20#abs-4 (4) Abschnitt 4 lässt die Datenverarbeitung des Paul-Ehrlich-Instituts aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere nach dem Transfusionsgesetz und dem Arzneimittelgesetz, unberührt.