Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung
DHRV§ 17 Sachverständige
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/17#abs-1 (1) Der Fachausschuss kann durch Beschluss mit Zustimmung der Geschäftsstelle nach § 18 zur Vorbereitung von Entscheidungen Sachverständige hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/17#abs-2 (2) Arbeitsgruppen können mit Zustimmung der Geschäftsstelle Sachverständige hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/17#abs-3 (3) Die Sachverständigen geben ihre Stellungnahmen nach Bedarf oder je nach Vereinbarung schriftlich oder mündlich ab. Sie sollen ihre Stellungnahme begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/17#abs-4 (4) Für Sachverständige gelten die Vorschriften zur ehrenamtlichen Tätigkeit und zu der notwendigen Zustimmung für Reisen nach § 3 und die Vorschriften zur Vertraulichkeit nach § 5 entsprechend.