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DHPolG

§ 41 Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/41#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter im Landesdienst, die an der Polizei-Führungsakademie tätig sind, werden mit der Errichtung Beschäftigte der Hochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/41#abs-2 (2) Die Dozentinnen und Dozenten der Polizei-Führungsakademie werden mitgliedschaftsrechtlich als Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übergeleitet. Über die Zuordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/41#abs-3 (3) Studierende der Polizei-Führungsakademie sind mit der Errichtung der Hochschule deren Studierende.

§ 40 § 42