Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeihochschulgesetz
DHPolG§ 41 Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/41#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter im Landesdienst, die an der Polizei-Führungsakademie tätig sind, werden mit der Errichtung Beschäftigte der Hochschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/41#abs-2 (2) Die Dozentinnen und Dozenten der Polizei-Führungsakademie werden mitgliedschaftsrechtlich als Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übergeleitet. Über die Zuordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/41#abs-3 (3) Studierende der Polizei-Führungsakademie sind mit der Errichtung der Hochschule deren Studierende.