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# § 41 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden

Polizeihochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter im Landesdienst, die an der Polizei-Führungsakademie tätig sind, werden mit der Errichtung Beschäftigte der Hochschule.

(2) Die Dozentinnen und Dozenten der Polizei-Führungsakademie werden mitgliedschaftsrechtlich als Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übergeleitet. Über die Zuordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Studierende der Polizei-Führungsakademie sind mit der Errichtung der Hochschule deren Studierende.

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Zitiervorschlag: § 41 DHPolG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/41

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