Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeihochschulgesetz

DHPolG

§ 40 Errichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/40#abs-1 (1) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes wird die Deutsche Hochschule der Polizei mit Sitz in Münster errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/40#abs-2 (2) In die Hochschule wird die bisherige Polizei-Führungsakademie übergeleitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/40#abs-3 (3) Während der Gründungsphase gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 39 § 41