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§ 40 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung

Polizeihochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes wird die Deutsche Hochschule der Polizei mit Sitz in Münster errichtet.

(2) In die Hochschule wird die bisherige Polizei-Führungsakademie übergeleitet.

(3) Während der Gründungsphase gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.