(1) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes wird die Deutsche Hochschule der Polizei mit Sitz in Münster errichtet.
(2) In die Hochschule wird die bisherige Polizei-Führungsakademie übergeleitet.
(3) Während der Gründungsphase gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.