Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeihochschulgesetz

DHPolG

§ 39 Ehrungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/39#abs-1 (1) Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Hochschule erworben haben, die Bezeichnung „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ oder die Hochschulmedaille verleihen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/39#abs-2 (2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der stimmberechtigten Senatsmitglieder.

Neunter Abschnitt

Errichtung und Gründungsphase

§ 38 § 40