Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeihochschulgesetz
DHPolG§ 38 Haushalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/38#abs-1 (1) Der Haushaltsplan der Hochschule ist ein Teil des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/38#abs-2 (2) Der Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten aufgestellt.
Der Senat nimmt hierzu Stellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/38#abs-3 (3) Der Beitrag zum Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/38#abs-4 (4) Die Hochschule übersendet den Trägern zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.
Achter Abschnitt
Verdienste um die Hochschule