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DHPolG

§ 38 Haushalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/38#abs-1 (1) Der Haushaltsplan der Hochschule ist ein Teil des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/38#abs-2 (2) Der Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten aufgestellt.

Der Senat nimmt hierzu Stellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/38#abs-3 (3) Der Beitrag zum Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/38#abs-4 (4) Die Hochschule übersendet den Trägern zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.

Achter Abschnitt

Verdienste um die Hochschule

§ 37 § 39