(1) Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Hochschule erworben haben, die Bezeichnung „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ oder die Hochschulmedaille verleihen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der stimmberechtigten Senatsmitglieder.
Neunter Abschnitt
Errichtung und Gründungsphase