Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeihochschulgesetz

DHPolG

§ 3 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/3#abs-1 (1) Die Hochschule ist eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/3#abs-2 (2) Sie hat unbeschadet der Rechte der Träger das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/3#abs-3 (3) Sie hat das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2 § 4