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DHPolG

§ 4 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/4#abs-1 (1) Der Hochschule obliegt insbesondere die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten für den höheren Polizeidienst des Bundes und der Länder, die Weiterbildung der Führungskräfte der Polizeien des Bundes und der Länder, die internationale Zusammenarbeit, insbesondere mit Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen der Polizei, und die Forschung auf den polizeilichen Tätigkeitsfeldern. Die Hochschule fördert den Austausch mit deutschen Hochschulen und wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/4#abs-2 (2) Darüber hinaus hat die Hochschule die Aufgabe, die Polizeiwissenschaft durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung zu pflegen und zu entwickeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/4#abs-3 (3) Die Hochschule fördert bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/4#abs-4 (4) Die Hochschule fördert den Wissens- und Technologietransfer.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/4#abs-5 (5) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/4#abs-6 (6) Weitere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben können der Hochschule im Rahmen ihrer Rechtsstellung vom Kuratorium übertragen werden. Die Hochschule ist vorher zu hören.

§ 3 § 5