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§ 3 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsstellung

Polizeihochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule ist eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.

(2) Sie hat unbeschadet der Rechte der Träger das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(3) Sie hat das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.