(1) Die Hochschule ist eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.
(2) Sie hat unbeschadet der Rechte der Träger das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(3) Sie hat das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.