Gesetze / Datenerhebungsverordnung 2020
DEV 2020§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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21.07.2011 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I 1475)
BGBl. 2011 I S. 1475
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