Gesetze / Digitale-Dienste-Gesetz
DDG§ 3 Herkunftslandprinzip
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/3?asof=2024-05-14#abs-1 (1) Diensteanbieter und ihre digitalen Dienste, die nach § 2 in Deutschland niedergelassen sind, unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die digitalen Dienste innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 unmittelbar gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/3?asof=2024-05-14#abs-2 (2) Der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 nicht eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/3?asof=2024-05-14#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/3?asof=2024-05-14#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/3?asof=2024-05-14#abs-5 (5) Das Angebot von digitalen Diensten, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, darf durch Maßnahmen auf Grundlage des deutschen Rechts eingeschränkt werden, sofern
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/3?asof=2024-05-14#abs-6 (6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/3?asof=2024-05-14#abs-7 (7) Das Angebot von digitalen Diensten kann durch Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2056 und zur Bereitstellung von Informationen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 eingeschränkt werden. Diese Anordnungen unterliegen nicht den Anforderungen der Absätze 5 und 6.