Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 1 Errichtung der Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Karlsruhe, 16.12.2004 – 8 K 971/04Zitiert von 1
- BGH, 09.12.2010 – 3 StR 312/10Vorteilsannahme: Einordnung der DB Netz AG als „sonstige Stelle“Zitiert von 9
- VG Köln, 18.02.2011 – 18 K 1600/09
- VG Koblenz, 22.08.2005 – 8 K 3606/04.KOZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/1#abs-1 (1) Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) enthaltenen Verpflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Liegenschaften die Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind, auf eine dadurch gegründete neue Aktiengesellschaft auszugliedern. Die in Satz 1 ausgenommenen Liegenschaften sind jedoch bei der Prüfung der Ausgliederung durch das Registergericht, wie in § 10 Abs. 4 für die Eröffnungsbilanz festgelegt, zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/1#abs-2 (2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma "Deutsche Bahn Aktiengesellschaft".