§ 13 Behördliche Anordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Gera, 07.05.2024 – 5 K 493/23 Ge
- VG Oldenburg (Oldenburg), 13.07.2016 – 5 B 2984/16
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.02.2018 – 5 B 494/18
- OVG Niedersachsen, 21.04.2022 – 10 LC 247/20
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Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.