§ 11 Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 277 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1068)
BGBl. 2017 I S. 1068
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 370 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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