Anlage 5 (zu § 8 Absatz 1 bis 5, § 10 Absatz 1 Satz 3)Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich für Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr ………
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1334)
1.
Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch
–
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . .
–
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . .
–
Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . .
–
Datum der Erstellung: . . . . . . . . . .
1.1
landwirtschaftliche genutzte Fläche insgesamt,
| Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die | ( ) |
1.2
Bewirtschaftungseinheit oder nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche.
| Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede | ( ) |
2.
Erfassung der Daten für den Nährstoffvergleich nach Nummer 1.1 oder 1.2Notwendige Angaben bei einer Erfassung nach Nummer 1.2:
–
Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche: . . . . . . . . . .
–
Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche: . . . . . . . . . .
–
Bei Grünland, Dauergrünland, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau:Anzahl der Schnittnutzungen: . . . . . . . . . .Zahl der Weidetage auf dem Schlag: . . . . . . . . . .Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: . . . . . . . . . .
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
|---|---|---|---|---|
| Zufuhr (auf die Gesamtfläche, Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag, zusammengefasste Fläche) | Nährstoff in kg | Abfuhr (von der Gesamtfläche, Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag, zusammengefassten Fläche) | Nährstoff in kg | |
| 1. | Mineralische Düngemittel | Haupternteprodukte | ||
| 2. | Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft | Nebenernteprodukte | ||
| 3. | Weidehaltung | Weidehaltung | ||
| 4. | Sonstige organische Düngemittel | |||
| 5. | Bodenhilfsstoffe | |||
| 6. | Kultursubstrate | |||
| 7. | Pflanzenhilfsmittel | |||
| 8. | Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG) | |||
| 9. | Stickstoffbindung durch Leguminosen | |||
| 10. | Summe der Zufuhr | Summe der Abfuhr | ||
| 11. | unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach § 8 Absatz 5 | |||
| 12. | Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr | |||
Änderungsverlauf
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28.04.2020 Ausfertigung
Anlage 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 846)
BGBl. 2020 I S. 846
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.