Gesetze / Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

DöKVAG

§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.

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