nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 DöKVAG — Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung

Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.