Gesetze / Coronavirus-Testverordnung
TestV§ 8 Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VG Münster, 11.03.2024 – 5 K 1988/23Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 29 K 1788/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 15.06.2026 – 29 K 7008/23
- VG Gelsenkirchen, 31.01.2024 – 2 L 1684/23
- VG Berlin, 24.06.2025 – 40 K 15/25Zitiert von 5
- VG Berlin, 24.06.2025 – 40 K 7/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Saarland, 18.07.2023 – L 3 KA 1/23 B ERZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 – L 7 KA 1/23 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 – L 7 KA 28/22 BZitiert von 2
11 Entscheidungen zu § 8 TestV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 TestV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen behalten für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen von Leistungserbringern nach dieser Verordnung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostensatz bis zum 30. April 2022 in Höhe von 3,5 Prozent und ab dem 1. Mai 2022 in Höhe von 2,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. Für die Abrechnung der Sachkosten nach § 11 werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Verwaltungskosten in Höhe von 1,6 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet.