Gesetze / Coronavirus-Testverordnung
TestV§ 9 Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis
Stand: 01.01.2025
Die an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 32,39 Euro. Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 9 TestV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 13.10.2025 – RO 5 K 23.2100Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 07.02.2024 – 2 K 2565/23Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 30.09.2025 – 5 K 2277/23.FZitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 29.05.2024 – 5 L 2707/23.F, 8 B 1188/24Zitiert von 7
- VG Münster, 11.03.2024 – 5 K 1987/23Zitiert von 9
- VGH Bayern, 10.08.2022 – 7 CE 22.1099Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG München, 10.11.2025 – M 26a K 24.76Zitiert von 2
- VG Berlin, 30.10.2025 – 41 L 388/25Zitiert von 3
- BGH, 04.12.2024 – 5 StR 498/23Betrug bei Identitätstäuschungen im Rahmen von Corona-Testungen
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