Gesetze / Coronavirus-Testverordnung
TestV§ 14 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
Stand: 05.12.2024
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 10.08.2022 – 7 CE 22.1099Zitiert von 4
- BSG, 19.06.2023 – B 6 SF 1/23 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnungen nach der Coronavirus-Testverordnung - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Ermächtigungsgrundlage und CoronaTestV 2021-10 - überwiegend infektionsschutzrechtlicher Charakter - Vergütungsabrechnung und -zahlung durch KÄVen - Handlung außerhalb des vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrags - Leistungserbringer - Finanzierung der TestungenZitiert von 35
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 29 K 1788/24Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 – L 7 KA 1/23 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 – L 7 KA 28/22 BZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2023 – L 7 KA 29/22 B ERZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 02.12.2024 – Au 9 K 24.1402Zitiert von 7
- VG Frankfurt am Main, 29.05.2024 – 5 L 2707/23.F, 8 B 1188/24Zitiert von 7
- VG Karlsruhe, 07.02.2024 – 2 K 2565/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 TestV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/14#abs-1 (1) Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. November 2023, folgende Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde:
Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum 15. Dezember 2023 zu berichtigen. Jede Kassenärztliche Vereinigung kann Änderungen von nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Oktober 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde übermitteln, soweit diese Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von Beträgen resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden; dies gilt nicht für Angaben zur Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 3 übermittelten Angaben sind bis zum 30. November 2028 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach den Sätzen 1 bis 4 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/14#abs-2 (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zu dem Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, zu dem Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 5 und zu dem Verfahren der Rückzahlungen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 7a Absatz 5 Satz 6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/14#abs-3 (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2028 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/14#abs-4 (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 5 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlten Beträge.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/14#abs-5 (5) Die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 10. Oktober 2021 geltenden Fassung übermittelten Gesamtbeträge werden nach Absatz 1 Satz 5 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung ausgezahlt, soweit die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Für die Übermittlungen nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.