Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 25 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag erstmalig nach zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften, soweit möglich unter Nachweis der Verwendung der Mittel für spezifische Bedarfe durch die Betroffenen, vor. Der Bericht soll insbesondere auch eine Evaluation über die Struktur der Stiftung beinhalten. Danach erfolgt eine Berichtsvorlage im Abstand von vier Jahren. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Änderungsverlauf
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 263)
BGBl. 2017 I S. 263
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