Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 24 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die
werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 ContStifG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 22.05.2018 – 7 K 6488/15Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 263)
BGBl. 2017 I S. 263
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1847)
BGBl. 2013 I S. 1847
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.