Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 24 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
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- VG Köln, 22.05.2018 – 7 K 6488/15Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die
1.
nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden und
2.
zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind,
werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet.