Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsVAnlage 2 (zu §§ 5 bis 11)Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 104 — 105)
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
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| Stoffe und Gemische | Anforderungen | Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten |
| Eintrag 1 | ||
| Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit 1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder 2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372. | 1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 3. 4. Ausschluss des Versandweges nach § 10 | 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 |
| Eintrag 2 | ||
| Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die 1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit a) dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis)oder b) dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise: i) H224 („Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar“), ii) H241 („Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen“) oder iii) H242 („Erwärmung kann Brand verursachen“) 2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln und nicht bereits von Eintrag 1 erfasst sind. | Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 |
Änderungsverlauf
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07.08.2026 in Kraft
Anlage 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 43)
BGBl. 2024 I Nr. 43
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20.01.2017 Ausfertigung
Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Januar 2017 (BGBl. I 94)
BGBl. 2017 I S. 94
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