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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 94

BGBl. 2017 I S. 94 · 47.481 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 94 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 94
                                                     Verordnung
                                       zur Neuregelung nationaler Vorschriften
                             über das Inverkehrbringen und die Abgabe von
Chemikalien1
                                                            Vom 20. Januar 2017

  Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und
Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise:

                               Artikel 1

                     Verordnung
                  über Verbote und
     Beschränkungen des Inverkehrbringens und
    über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische

    und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

           (Chemikalien-Verbotsverordnung
                  – ChemVerbotsV)

                           Abschnitt 1

                  Anwendungsbereich,

                 Begriffsbestimmungen

                                   §1

                       Anwendungsbereich

   Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen be-
stimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie
bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können
oder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt
zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoff-
bedingten Schädigungen
1. Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens
   bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie
   bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können
   oder enthalten,

1
    Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
    ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-
    ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
    (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.

2. Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe be-
   stimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzu-
   halten sind.

                          §2
               Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den
   Erwerber oder die Empfangsperson,
2. gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die

  a) im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung

     erfolgt oder

  b) mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen
     einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätig-
     keit erfolgt,

3. abgebende Person: eine natürliche Person, die eine

   Abgabe durchführt,

4. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in
   deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware
   durch die Abgabe übergeht,

5. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte
   natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe
   entgegennimmt.

                    Abschnitt 2

       Verbote und Beschränkungen
                          §3

                  Verbote und
      Beschränkungen des Inverkehrbringens
   (1) Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimm-

ter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich ins-
besondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII

der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
BGBl. 2017, Seite 95 — Originalseite als Abbildung
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zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Be-
schränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung
einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung
der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verord-
nung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt-
linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG
der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,
L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22,
L 36 vom 5.2.2009, S. 84) in ihrer jeweils geltenden
Fassung.
   (2) Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von
Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 Spalte 1 be-
zeichnet sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Er-
zeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,
in dem in Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach
Maßgabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Aus-
nahmen verboten.

   (3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht etwas anderes
bestimmt ist, gilt Absatz 2 nicht für das Inverkehr-
bringen

1. von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die den
   Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und
   Absatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unter-
   liegen,

2. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Aus-
   bildungszwecken sowie Analysezwecken in den da-
   für erforderlichen Mengen oder

3. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallver-
   wertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder
   zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung.

   (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für
die in Anlage 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den
Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren
für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die
wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entspre-
chen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die
(C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit
der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein
Verweis auf diese Normen ausreichend.

                          §4

              Nationale Ausnahmen
          von Beschränkungsregelungen
      nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

   (1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbin-
dung mit Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 gelten nicht für das Inverkehrbringen

1. chrysotilhaltiger Diaphragmen einschließlich der zu
   ihrer Herstellung benötigten chrysotilhaltigen Roh-
   stoffe zum Zweck einer nach § 17 Absatz 1 der Ge-
   fahrstoffverordnung zulässigen Verwendung in be-
   stehenden Anlagen zur Chloralkalielektrolyse,
2. von Verkehrsmitteln, die vor dem 31. Dezember
   1994 hergestellt worden sind und die aufgrund ihres
   Originalherstellungsprozesses die in Anhang XVII Ein-
   trag 6 Spalte 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
   bezeichneten Asbestfasern enthalten, und
3. von kulturhistorischen Gegenständen, die vor dem
   31. Dezember 1994 hergestellt worden sind, für
   Sammlungs- oder Ausstellungszwecke.

   (2) Das Verbot des Inverkehrbringens nach Artikel 67
in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 16 und 17 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die dort
genannten Bleiverbindungen in oder für Farben, die
zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung
von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder
von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude be-
stimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen
nicht möglich ist.

                    Abschnitt 3
           Regelungen zur Abgabe

                          §5
          Anforderungen und Ausnahmen

  (1) In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1
aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in
Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses
Abschnitts.

  (2) Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs-
und Lehranstalten reichen die in Anlage 2 Spalte 3
bezeichneten erleichterten Anforderungen dieses Ab-
schnitts aus.

   (3) Sofern nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, gelten die Anforderungen
dieses Abschnitts nur für die gewerbsmäßige Abgabe.

   (4) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht
für die Abgabe von

1. Kraftstoffen gemäß §§ 3, 4 Absatz 1 und 2, §§ 5 bis 9
   der Verordnung über die Beschaffenheit und die
   Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-
   stoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die
   durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember
   2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung, an Tankstellen oder
   sonstigen Betankungseinrichtungen,

2. Methanol oder methanolhaltigen Gemischen zur
   Verwendung in Brennstoffzellen, sofern aufgrund
   der sicherheitstechnischen Konstruktionsmerkmale
   des Behälters eine Freisetzung des Brennstoffes
   nur in Verbindung mit der Brennstoffzelle in einem
   geschlossenen System erfolgen kann,

3. Heizöl gemäß § 10 der Verordnung über die Be-
   schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
   von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden
   Fassung,

4. folgenden Stoffen und Gemischen, soweit sie nach der
   Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
   über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
   von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Auf-
   hebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
   und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
   (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011,
   S. 1, L 94 vom 10.4.2015, S. 9) in ihrer jeweils gel-
   tenden Fassung mit den Gefahrenpiktogrammen
   GHS02 (Flamme) oder GHS03 (Flamme über einem
   Kreis) zu kennzeichnen sind und ausschließlich aus
   diesem Grund der Anlage 2 unterfallen:
  a) Gase der Klasse 2 nach Anlage A Unterab-
     schnitt 2.2.2.1 des Europäischen Übereinkom-
     mens vom 30. September 1957 über die inter-
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       nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
       Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntma-
       chung vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504),
     b) Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber oder
        Mehrkomponenten-Reparaturspachtel,
5. Mineralien für Sammlerzwecke,

6. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche

   Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71
   Teil 4, Ausgabe Mai 2013, hergestellt worden sind,
   sofern sie an Personen abgegeben werden, die über
   18 Jahre alt sind,
7. pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4
   Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-
   gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
   31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch
   Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I

   S. 1257) geändert worden ist,

8. Sonderkraftstoffen, die nach der Verordnung (EG)
   Nr. 1272/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung
   mit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und
   dem Gefahrenhinweis H224 (Flüssigkeit und Dampf
   extrem entzündbar) zu kennzeichnen sind und die
   für den Einsatz in solchen Verbrennungsmotoren be-
   stimmt sind, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
   (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 14. September 2016 über die An-
   forderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte
   für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende
   Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungs-
   motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte
   mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Ver-
   ordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013
   und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie
   97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) genannt

   sind, und

9. elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im
   Sinne von § 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgeset-
   zes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569).

                          §6
                    Erlaubnispflicht
   (1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf
diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte
bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-
hörde. Satz 1 gilt nicht
1. für natürliche oder juristische Personen, die die be-
   treffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an

   den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis ab-

   geben,

2. für Apotheken.
  (2) Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer

1. die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen

   hat,

2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und

3. mindestens 18 Jahre alt ist.
   (3) Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie
in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische
nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden,
Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach
Absatz 2 erfüllen. Jeder Wechsel einer solchen Person

ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
  (4) Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Ge-
mische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder
Gemischen beschränkt werden.
  (5) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.
Auflagen können auch nachträglich angeordnet wer-

den. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1. die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung
   nicht mehr gegeben sind oder
2. die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht
   eingehalten wurden.

                           §7
                      Anzeigepflicht

   (1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2

Spalte 3 auf diese Vorschrift verwiesen wird, an den in
§ 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgibt oder für
diesen bereitstellt, hat der zuständigen Behörde die
erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder
Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich an-
zuzeigen. Satz 1 gilt nicht für
1. Inhaber einer Erlaubnis nach § 6,

2. Apotheken.
   (2) In der Anzeige ist mindestens eine Person zu
benennen, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2
erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person sowie die end-
gültige Aufgabe der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ist
der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich an-
zuzeigen.

                           §8

                Grundanforderungen

            zur Durchführung der Abgabe
   (1) Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, für die
in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, darf nur
von einer im Betrieb beschäftigten Person durchgeführt
werden, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 er-
füllt.
   (2) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz
verwiesen wird, darf die Abgabe abweichend von
Absatz 1 an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfänger-
kreis auch durch eine beauftragte Person erfolgen, die
1. zuverlässig ist,
2. mindestens 18 Jahre alt ist und

3. von einer Person, die die Anforderungen nach § 6

   Absatz 2 erfüllt, über die wesentlichen Eigenschaf-

   ten der abzugebenden Stoffe und Gemische, über
   die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren
   und über die einschlägigen Vorschriften belehrt wor-
   den ist.

Die Belehrung muss jährlich wiederholt werden und ist

jeweils schriftlich zu bestätigen.

  (3) Die Abgabe darf nur durchgeführt werden, wenn
1. der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich
   vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage
   entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass
   dieser die Stoffe oder Gemische in erlaubter Weise
   verwenden oder weiterveräußern will und die recht-
   lichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, und keine An-
BGBl. 2017, Seite 97 — Originalseite als Abbildung
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  haltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder
  Weiterveräußerung vorliegen,
2. die abgebende Person den Erwerber unterrichtet hat
   über

  a) die mit dem Verwenden des Stoffes oder des
     Gemisches verbundenen Gefahren,
  b) die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim be-
     stimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall
     des unvorhergesehenen Verschüttens oder Frei-
     setzens sowie
  c) die ordnungsgemäße Entsorgung und

3. im Fall der Abgabe an eine natürliche Person diese
   mindestens 18 Jahre alt ist.

   (4) Im Einzelhandel darf die Abgabe oder die Bereit-

stellung für Dritte nicht durch Automaten oder durch
andere Formen der Selbstbedienung erfolgen. Das
Selbstbedienungsverbot nach § 23 Absatz 2 des Pflan-
zenschutzgesetzes bleibt unberührt.

                          §9
     Identitätsfeststellung und Dokumentation
   (1) Über die Abgabe von Stoffen und Gemischen, für
die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, ist
ein Abgabebuch zu führen. Das Abgabebuch kann auch
in elektronischer Form geführt werden.
  (2) Die abgebende Person hat bei der Abgabe

1. die Identität des Erwerbers, im Falle der Entgegen-
   nahme durch eine Empfangsperson die Identität der
   Empfangsperson und das Vorhandensein der Auf-
   tragsbestätigung, aus der der Verwendungszweck
   und die Identität des Erwerbers hervorgehen, festzu-
   stellen,

2. in dem Abgabebuch für jede Abgabe zu dokumen-
   tieren:
  a) die Art und Menge der abgegebenen Stoffe oder
     Gemische,
  b) das Datum der Abgabe,

  c) den Verwendungszweck,

  d) den Namen der abgebenden Person,
  e) den Namen und die Anschrift des Erwerbers,

  f) im Fall der Entgegennahme durch eine Emp-

     fangsperson zusätzlich den Namen und die An-

     schrift der Empfangsperson und

  g) im Fall der Abgabe an öffentliche Forschungs-,
     Untersuchungs- oder Lehranstalten zusätzlich die
     Angabe, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-
     oder Lehrzwecken erfolgt, und
3. dafür zu sorgen, dass der Erwerber oder die Emp-
   fangsperson den Empfang des Stoffes oder Ge-
   misches im Abgabebuch oder auf einem gesonder-
   ten Empfangsschein durch Unterschrift oder durch
   eine handschriftliche elektronische Unterschrift be-
   stätigt.
   (3) Das Abgabebuch und die Empfangsscheine sind
vom Betriebsinhaber mindestens fünf Jahre nach der
letzten Eintragung aufzubewahren.
  (4) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz
verwiesen wird, gelten die Anforderungen nach Ab-
satz 1, 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 bei der Abgabe
an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis

nicht, wenn der Betriebsinhaber die Angaben nach
Absatz 2 Nummer 2 und 3 in anderer Weise für mindes-
tens fünf Jahre nachweisen kann.

                         § 10

                       Versand
   (1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf
diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des
in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht
im Versandwege abgegeben werden.
  (2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige
Abgabe.

                         § 11

                     Sachkunde

  (1) Die erforderliche Sachkunde nach § 6 Absatz 2
Nummer 1 hat nachgewiesen, wer
1. eine von der zuständigen Behörde oder eine von der
   zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrich-
   tung durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestan-
   den oder eine anderweitige Qualifikation nach Ab-
   satz 3 erworben hat und
2. sofern die Prüfung oder der Erwerb der anderweiti-
   gen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt,
   eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor
   längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen
   oder vor längstens drei Jahren durchgeführten halb-
   tägigen Fortbildungsveranstaltung einer zuständigen
   Behörde oder einer von der zuständigen Behörde
   hierfür anerkannten Einrichtung über die einschlägi-
   gen Inhalte des Absatzes 2 vorweisen kann.

   (2) Die Prüfung der Sachkunde nach Absatz 1 Num-
mer 1 erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse
über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2
aufgeführten Stoffe und Gemische, über die mit ihrer
Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kennt-
nis der sie betreffenden Vorschriften. Sie kann auf ein-
zelne gefährliche Stoffe und Gemische, die einzelne ge-
fährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann

auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fach-
licher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der Vorschriften
beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeug-
nis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch

Artikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015

(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, kann als Nach-
weis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzen-
schutzmitteln anerkannt werden, die von Anlage 2 er-
fasst sind. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausge-
stellt.
  (3) Anderweitige Qualifikationen nach Absatz 1 Num-
mer 1 sind

1. die Approbation als Apotheker,
2. die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Apotheker-
   assistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
3. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter
   der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer
   Assistent oder Apothekenassistent,
4. die bestandene Abschlussprüfung nach der Ver-
   ordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/
   zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197),
   die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes
BGBl. 2017, Seite 98 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 98
     vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663) geändert worden
     ist, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung der
     Sachkunde nach Absatz 2 entspricht,
5. die bestandene Prüfung zum anerkannten Abschluss
   Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlings-
   bekämpferin oder

6. die bestandene Abschlussprüfung nach der Verord-
   nung über die Berufsausbildung zum Schädlings-
   bekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli
   2004 (BGBl. I S. 1638).

   (4) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
Nummer 1 gilt als erbracht für Personen aus den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde
nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen
des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates
vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangs-
maßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Han-
dels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der
Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser
Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten
(ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1) erfüllen.

  (5) Nachweise, die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden sind, stehen den in Absatz 1 Num-
mer 2 und Absatz 2 und 3 bezeichneten inländischen
Nachweisen gleich, wenn die für die Anerkennung der
Gleichwertigkeit zuständige Behörde die Gleichwertig-
keit festgestellt hat.

                     Abschnitt 4
             Schlussbestimmungen

                          § 12
                 Ordnungswidrigkeiten
   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung

mit § 14 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig,

nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig erstattet.

  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1

Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Ab-
satz 1, 2, 3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 oder
§ 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen
Stoff oder ein Gemisch abgibt.
  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes han-

delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein Abgabebuch nicht
   führt,
3. entgegen § 9 Absatz 2 abgibt,
4. entgegen § 9 Absatz 3 das Abgabebuch oder einen
   Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf
   Jahre aufbewahrt oder

5. entgegen § 9 Absatz 4 die Angaben nicht oder nicht
   mindestens fünf Jahre nachweisen kann.

                         § 13
                      Straftaten

  (1) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 2 einen Stoff, ein Gemisch oder
   ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder

2. ohne Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stoff
   oder ein Gemisch abgibt oder bereitstellt.
  (2) Nach § 27 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 des Chemi-
kaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 12 Ab-
satz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben
oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefährdet.

   (3) Nach § 27c Absatz 1 des Chemikaliengesetzes
ist strafbar, wer eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vor-
sätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der
Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die
den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, ver-
wendet werden soll.

   (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3
leichtfertig nicht, dass der Stoff oder das Gemisch für
eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Straf-
gesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er
nach § 27c Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.

                         § 14
               Übergangsvorschriften
   (1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte
Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 ent-
spricht, gilt im erteilten Umfang fort.
   (2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgege-
bene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1
entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2
fort.

  (3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Ab-

satz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die

1. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden
   haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 ent-

   spricht, oder

2. in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoff-
   verordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 gelten-
   den Fassung benannt wurden.
  (4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni
2019 anzuwenden.

  (5) Für Gemische, die auf der Grundlage der Über-

gangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem
Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften
des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben:
1. Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig)
   oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als
   Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1,
2. Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brand-
   fördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische
   nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3.
BGBl. 2017, Seite 99 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 99
               Spalte 1
            Stoffe/Gemische
Eintrag 1
Formaldehyd

Eintrag 2
Dioxine und Furane

1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor-

      dibenzo-p-dioxin

   b) 1,2,3,7,8-Pentachlor-

      dibenzo-p-dioxin

   c) 2,3,7,8-Tetrachlor-
      dibenzofuran

   d) 2,3,4,7,8-Pentachlor-
      dibenzofuran
2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-
      dibenzo-p-dioxin

   b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-

      dibenzo-p-dioxin

   c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-

      dibenzo-p-dioxin

   d) 1,2,3,7,8-Pentachlor-
      dibenzofuran
   e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-

      dibenzofuran

   f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-

      dibenzofuran

   g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-

      dibenzofuran
   h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor-
      dibenzofuran

3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-
      chlordibenzo-p-dioxin
   b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-
      chlordibenzo-p-dioxin

                                                                    Anlage 1
                                                                     (zu § 3)

     Inverkehrbringensverbote

               Spalte 2                               Spalte 3
               Verbote                              Ausnahmen

(1) Beschichtete und unbeschichtete (1) Das Verbot nach Spalte 2
Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler- Absatz 1 gilt nicht für Platten, die
platten, Furnierplatten, und Faser-    ausschließlich zum Zwecke einer
platten) dürfen nicht in den Verkehr   geeigneten Beschichtung in den
gebracht werden, wenn die durch        Verkehr gebracht werden, sofern
den Holzwerkstoff verursachte Aus- sichergestellt ist, dass sie nach der
gleichskonzentration des Formalde- Beschichtung die in Spalte 2 Absatz 1
hyds in der Luft eines Prüfraumes      genannte Ausgleichskonzentration
0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet.        einhalten.
(2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent-     (2) Das Verbot nach Spalte 2
halten, die nicht den Anforderungen Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen      ausschließlich industriellen Gebrauch.
nicht in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt,
wenn die Möbel die unter Absatz 1
genannte Ausgleichskonzentration
bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.
(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege-
mittel mit einem Massengehalt von
mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse     Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
dürfen nicht in den Verkehr gebracht

werden, wenn die Summe der Gehalte 1. die in § 2 Absatz 1 Nummer 4
                                       und 5 des Chemikaliengesetzes
1. der in Spalte 1 Nummer 1
                                       genannten Stoffe, Gemische und
   genannten chemischen Verbin-
                                       Erzeugnisse,
   dungen den Wert von 1 µg/kg,
2. der in Spalte 1 Nummer 1 und 2 2. nach § 12 des Pflanzenschutz-
   genannten chemischen Verbin-        gesetzes zulassungsbedürftige
   dungen den Wert von 5 µg/kg,        Pflanzenschutzmittel,

3. der in Spalte 1 Nummer 1, 2 und 3 3. Stoffe oder Gemische, die zur Ge-
   genannten chemischen Verbin-         winnung von Nichteisenmetallen
   dungen den Wert von 100 µg/kg,       oder deren anorganischen Verbin-
                                        dungen durch Einsatz in nach dem
4. der in Spalte 1 Nummer 4
                                        Bundes-Immissionsschutzgesetz
   genannten chemischen Verbin-
                                        genehmigungsbedürftigen Anlagen
   dungen den Wert von 1 µk/kg
                                        in den Verkehr gebracht werden,
   oder
                                        und für Stoffe, die dazu bestimmt
5. der in Spalte 1 Nummer 4 und 5       sind, durch einen chemischen
   genannten chemischen Verbin-         Prozess umgewandelt zu werden
   dungen den Wert von 5 µg/kg          (Zwischenprodukte),
überschreitet. Die in Satz 1
                                     4. zu verwertende Abfälle, die zur
Nummer 2, 3 und 5 genannten
                                        Erfüllung der Pflichten nach § 5
Grenzwerte gelten nur dann als
                                        Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-
eingehalten, wenn auch der in den
                                        Immissionsschutzgesetzes in
jeweils vorhergehenden Nummern
                                        den Verkehr gebracht werden,
festgesetzte Grenzwert für die dort
genannten Kongenerengruppen          5. das Inverkehrbringen zum Zweck
nicht überschritten wird.               der Rückgabe aufgrund einer
                                        Verordnung nach § 25 Absatz 1
                                        Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirt-
                                        schaftsgesetzes oder aufgrund
                                        einer freiwilligen Rücknahmever-
                                        pflichtung nach § 26 des Kreis-
                                        laufwirtschaftsgesetzes sowie
BGBl. 2017, Seite 100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 100
               Spalte 1
            Stoffe/Gemische
  c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-
     chlordibenzofuran
  d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-
     chlordibenzofuran

  e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-
     chlordibenzofuran
4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-
      dibenzo-p-dioxin
  b) 1,2,3,7,8-Penta-
     bromdibenzo-p-dioxin
  c) 2,3,7,8-Tetrabrom-
     dibenzofuran
  d) 2,3,4,7,8-Penta-
     bromdibenzofuran
5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa-
      bromdibenzo-p-dioxin
  b) 1,2,3,7,8,9-Hexa-
     bromdibenzo-p-dioxin
  c) 1,2,3,6,7,8-Hexa-
     bromdibenzo-p-dioxin
  d) 1,2,3,7,8-Penta-
     bromdibenzofuran
Eintrag 3
Pentachlorphenol:
1. Pentachlorphenol

2. Pentachlorphenolsalze
   und -verbindungen

Eintrag 4
Biopersistente Fasern:
Künstliche Mineralfasern, die aus
ungerichteten glasigen
(Silikat-) Fasern mit einem Massen-
gehalt von über 18 % an Oxiden
von Natrium, Kalium, Calcium,
Magnesium und Barium bestehen

              Spalte 2                                Spalte 3
               Verbote                               Ausnahmen
                                        6. Stoffe, Gemische und Erzeug-
                                           nisse, die vor dem 16. Juli 1994
                                           hergestellt worden sind, sofern
                                           sie die Grenzwerte des bis zu
                                           diesem Zeitpunkt geltenden
                                           früheren Rechts nicht über-
                                           schreiten.

Erzeugnisse, die mit einem Gemisch      Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
behandelt worden sind, das Stoffe       für Holzbestandteile von Gebäuden
nach Spalte 1 enthielt und deren von    und Möbeln sowie Textilien, die
einer Behandlung erfassten Teile        vor dem 23. Dezember 1989 mit
mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe       Gemischen behandelt wurden, die
nach Spalte 1 enthalten, dürfen nicht   Stoffe nach Spalte 1 enthielten.
in den Verkehr gebracht werden.         In dem in Artikel 3 des Einigungs-
                                        vertrages genannten Gebiet tritt an
                                        die Stelle des 23. Dezembers 1989
                                        der 3. Oktober 1990.

Stoffe nach Spalte 1 sowie Gemische Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit 1. für künstliche Mineralfasern,
einem Massengehalt von insgesamt         wenn
mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht
zu Zwecken der Wärme- und Schall-        a) ein geeigneter Intraperitoneal-
dämmung, für den Brandschutz sowie          test keine Anzeichen von
für technische Dämmung im Hochbau           übermäßiger Karzinogenität
in den Verkehr gebracht werden.             ergeben hat, oder
                                          b) die Halbwertzeit nach intra-
                                             trachealer Instillation von
                                             2 Milligramm einer Faser-
                                             suspension für Fasern mit
                                             einer Länge von mehr als
                                             5 Mikrometer, einem Durch-
                                             messer von weniger als
                                             3 Mikrometer und einem
                                             Länge-zu-Durchmesser-
                                             Verhältnis von größer als
                                             3 zu 1 (WHO-Fasern)
                                             höchstens 40 Tage beträgt,
                                        sowie
                                        2. für Glasfasern, die für Hoch-
                                           temperaturanwendungen be-
                                           stimmt sind, die
BGBl. 2017, Seite 101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 101

   Spalte 1                            Spalte 2                              Spalte 3
Stoffe/Gemische                         Verbote                            Ausnahmen
                                                                 a) eine Klassifikationstemperatur
                                                                    von 1 000 Grad Celsius bis zu
                                                                    1 200 Grad Celsius erfordern
                                                                    und eine Halbwertzeit nach
                                                                    intratrachealer Instillation von
                                                                    höchstens 65 Tagen besitzen
                                                                    oder
                                                                 b) eine Klassifikationstemperatur
                                                                    von über 1 200 Grad Celsius
                                                                    erfordern und eine Halbwert-
                                                                    zeit nach intratrachealer
                                                                    Instillation von höchstens
                                                                    100 Tagen besitzen.

BGBl. 2017, Seite 102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 102
Anlage 2
(zu §§ 5 bis 11)

               Spalte 1

          Stoffe und Gemische

Eintrag 1
Stoffe und Gemische, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu
kennzeichnen sind mit

1. dem Gefahrenpiktogramm
   GHS06 (Totenkopf mit
   gekreuzten Knochen) oder

Anforderungen in Bezug auf die Abgabe

                Spalte 2                               Spalte 3
                                        Erleichterte Anforderungen bei Abgabe
                                           an Wiederverkäufer, berufsmäßige
             Anforderungen
                                        Verwender und öffentliche Forschungs-,
                                          Untersuchungs- und Lehranstalten

  1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1
     Satz 1                                Satz 1

  2. Grundanforderungen zur Durch-     2. Grundanforderungen zur Durch-
     führung der Abgabe nach § 8          führung der Abgabe nach § 8
     Absatz 1, 3 und 4                    Absatz 2 bis 4
                                   3. Identitätsfeststellung und      3. Identitätsfeststellung und
2. dem Gefahrenpiktogramm
   GHS08 (Gesundheitsgefahr) und
   dem Signalwort Gefahr, und
Dokumentation nach § 9 Absatz 1    Dokumentation nach § 9 Absatz 2
bis 3                              Nummer 1 und Absatz 4
                                   4. Ausschluss des Versandweges
   einem der Gefahrenhinweise

   H340, H350, H350i, H360, H360F,
   H360D, H360FD, H360Fd,
   H360Df, H370 oder H372.1
Eintrag 2
1. Ammoniumnitrat
   (CAS-Nummer 6484-52-2)
   und ammoniumnitrathaltige

 nach § 10

1. Grundanforderungen zur Durch- 1. Grundanforderungen zur Durch-
   führung der Abgaben nach § 8       führung der Abgaben nach § 8
   Absatz 1, 3 und 42                 Absatz 2 bis 42
   Gemische, die einer in Anhang I 2. Identitätsfeststellung und        2. Identitätsfeststellung und
   Nummer 5 der Gefahrstoffver-
   ordnung genannten Gruppen A
Dokumentation nach § 9 Absatz 1    Dokumentation nach § 9 Absatz 2
bis 3                              Nummer 1 und Absatz 4
   oder E oder den Untergruppen B I,
   C I, D III, oder D IV zugeordnet
   werden können,

2. Kaliumnitrat
   (CAS-Nummer 7757-79-1),
3. Kaliumpermanganat
   (CAS-Nummer 7722-64-7),
4. Natriumnitrat
   (CAS-Nummer 7631-99-4).
Eintrag 3
Nicht von Eintrag 1 oder 2 erfasste
Stoffe und Gemische, die
1. nach der Verordnung (EG)
   Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen
   sind mit
   a) dem Gefahrenpiktogramm
      GHS03 (Flamme über einem
      Kreis)
      oder
   b) dem Gefahrenpiktogramm
      GHS02 (Flamme) und einem der
      folgenden Gefahrenhinweise:
      i. H224 („Flüssigkeit und
         Dampf extrem entzündbar“),
      ii. H241 („Erwärmung kann
          Brand oder Explosion
          verursachen“) oder
      iii. H242 („Erwärmung kann
           Brand verursachen“)
3. Ausschluss des Versandweges
   nach § 10

   Grundanforderungen zur Durchfüh-     Grundanforderungen zur Durchfüh-
   rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2
   und 4                                bis 4
BGBl. 2017, Seite 103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 103

                     Spalte 1                                        Spalte 2                                       Spalte 3
                                                                                                   Erleichterte Anforderungen bei Abgabe
                                                                                                      an Wiederverkäufer, berufsmäßige
              Stoffe und Gemische                                Anforderungen
                                                                                                   Verwender und öffentliche Forschungs-,
                                                                                                     Untersuchungs- und Lehranstalten
    oder
    2. bei bestimmungsgemäßer
       Verwendung Phosphorwasser-
       stoff entwickeln.

1
    Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg
    angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350 „Kann Krebs erzeugen (Expo-
    sitionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350i „Kann bei Einatmen
    Krebs erzeugen.“, H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern
    bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H360F „Kann
    die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das
    Kind im Mutterleib schädigen.“, H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“,
    H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H370 „Schädigt die Organe (oder alle
    betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen
    Expositionsweg besteht).“, H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter
    Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“
2
    Für Gemische und Lösungen nach Nummer 1, die nicht in einer der in Eintrag 3 Spalte 1 Nummer 1 genannten Weise zu kennzeichnen sind, finden
    die Anforderungen nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2 keine Anwendung.

BGBl. 2017, Seite 104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 104

                                                      Artikel 2
                                                  Änderung der
                                          Chemikalien-Verbotsverordnung
  Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 2
  (zu §§ 5 bis 11)

                                      Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
                    Spalte 1                             Spalte 2                             Spalte 3
                                                                               Erleichterte Anforderungen bei Abgabe
                                                                                  an Wiederverkäufer, berufsmäßige
            Stoffe und Gemische                       Anforderungen
                                                                               Verwender und öffentliche Forschungs-,
                                                                                 Untersuchungs- und Lehranstalten
   Eintrag 1
   Stoffe und Gemische, die nach der       1. Erlaubnispflicht nach § 6       1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1
   Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu           Absatz 1 Satz 1                    Satz 1
   kennzeichnen sind mit
                                           2. Grundanforderungen zur Durch- 2. Grundanforderungen zur Durch-
   1. dem Gefahrenpiktogramm                  führung der Abgabe nach § 8      führung der Abgabe nach § 8
      GHS06 (Totenkopf mit                    Absatz 1, 3 und 4                Absatz 2 bis 4
      gekreuzten Knochen) oder      3. Identitätsfeststellung und             3. Identitätsfeststellung und
   2. dem Gefahrenpiktogramm           Dokumentation nach § 9                    Dokumentation nach § 9 Ab-
      GHS08 (Gesundheitsgefahr) und    Absatz 1 bis 3                            satz 2 Nummer 1 und Absatz 4
      dem Signalwort Gefahr, und    4. Ausschluss des Versandweges
      einem der Gefahrenhinweise       nach § 10
      H340, H350, H350i, H360,
      H360F, H360D, H360FD,
      H360Fd, H360Df, H370
      oder H372.1
   Eintrag 2
   Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe     Grundanforderungen zur Durchfüh- Grundanforderungen zur Durchfüh-
   und Gemische, die                       rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2
   1. nach der Verordnung (EG)             3 und 4                            bis 4
      Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen
      sind mit
      a) dem Gefahrenpiktogramm
         GHS03 (Flamme über einem
         Kreis)
          oder
      b) dem Gefahrenpiktogramm
         GHS02 (Flamme) und einem
         der folgenden Gefahren-
         hinweise:
          i. H224 („Flüssigkeit und
             Dampf extrem entzünd-
             bar“),
          ii. H241 („Erwärmung kann
              Brand oder Explosion
              verursachen“) oder
          iii. H242 („Erwärmung kann
               Brand verursachen“)
   oder
   2. bei bestimmungsgemäßer
      Verwendung Phosphorwasser-
      stoff entwickeln und nicht be-
      reits von Eintrag 1 erfasst sind.

BGBl. 2017, Seite 105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 105

1
    Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg
    angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350 „Kann Krebs erzeugen (Expo-
    sitionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350i „Kann bei Einatmen
    Krebs erzeugen.“, H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern
    bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“,
    H360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beein-
    trächtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib
    schädigen.“, H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H370 „Schädigt die
    Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei
    keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer
    oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg
    besteht).“ “



                                                                Artikel 3
                                                   Bekanntmachungserlaubnis
                      Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                    kann den Wortlaut der Chemikalien-Verbotsverordnung in der vom 1. Januar
                    2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


                                                                Artikel 4
                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                       (1) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
                       (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                    Gleichzeitig tritt die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Be-
                    kanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5
                    Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden
                    ist, außer Kraft.



                       Der Bundesrat hat zugestimmt.


                       Berlin, den 20. Januar 2017

                                                     Die Bundeskanzlerin
                                                       Dr. A n g e l a M e r k e l

                                        Die Bundesministerin
                         für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                         Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 94. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cee17fae0dc1de64….