Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung

ChemVerbotsV

§ 14 Übergangsvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/14#abs-1 (1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/14#abs-2 (2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/14#abs-3 (3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die

1.
nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht, oder
2.
in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/14#abs-4 (4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.

§ 13