Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Frankfurt (Oder), 10.07.2014 – VG 3 L 355/14
- OVG Niedersachsen, 21.04.2005 – 7 LC 41/03Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
2.
gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
a)
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
b)
mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
3.
abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
4.
Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
5.
Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.