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# § 2 ChemVerbotsV 2017 — Begriffsbestimmungen

Chemikalien-Verbotsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist

- 1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,

- 2. gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die

  - a) im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder

  - b) mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,

- 3. abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,

- 4. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,

- 5. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.

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Zitiervorschlag: § 2 ChemVerbotsV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/2

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