Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung

ChemVerbotsV

§ 3 Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens

Stand: 02.04.2026

Bund3 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/3#abs-1 (1) Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich insbesondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/3#abs-2 (2) Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 Spalte 1 bezeichnet sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, in dem in Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach Maßgabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Ausnahmen verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/3#abs-3 (3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt Absatz 2 nicht für das Inverkehrbringen

1.
von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, soweit es sich lediglich um einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt, handelt oder die den Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen,
2.
zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
3.
zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/3#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Bundesanzeiger für die in Anlage 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend.

§ 2 § 4