Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen
1.
Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten,
2.
Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 ChemVerbotsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 21.04.2005 – 7 LC 41/03Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.01.2003 – 5 A 409/02
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 – 9 K 5432/16Zitiert von 1
- BFH, 23.05.2002 – III R 52/99Einkommensteuer: Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen wegen schadstoffbelasteter Möbel nach § 33 EStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Sigmaringen, 05.08.2021 – 5 K 3006/20Zitiert von 3
- VG Cottbus, 17.06.2021 – 3 K 368/16Abfallrecht: Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung für asbesthaltigen Bauschutt auf Zufahrtswegen eines Windparks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 17.02.2011 – 14 K 425/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ChemVerbotsV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.