Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 21.04.2005 – 7 LC 41/03Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.01.2003 – 5 A 409/02
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 – 9 K 5432/16Zitiert von 1
- BFH, 23.05.2002 – III R 52/99Zitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 – 10 S 2801/21Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 05.08.2021 – 5 K 3006/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 17.06.2021 – 3 K 368/16Zitiert von 16
- FG Niedersachsen, 17.02.2011 – 14 K 425/09Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 1 ChemVerbotsV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ChemVerbotsV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen
1.
Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten,
2.
Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind.