Gesetze / Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
ChemVOCFarbV§ 3 Verbote
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVOCFarbV/3#abs-1 (1) In Anhang I aufgeführte
mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produkts oberhalb der in Anhang II festgelegten Grenzwerte dürfen ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für den Export in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder für den Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVOCFarbV/3#abs-2 (2) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen sind die in Anhang III genannten Analysemethoden zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVOCFarbV/3#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen gebrauchsfertige Produkte, die die Grenzwerte des Anhangs II für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten, in den Verkehr gebracht werden zum Zwecke der
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVOCFarbV/3#abs-4 (4) Stoffe und Gemische, die vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen bis zu zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der für die betreffenden Stoffe und Gemische geltenden Anforderung in den Verkehr gebracht werden.