Gesetze / Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

ChemVOCFarbV

§ 5 Überprüfung der Einhaltung der Verordnung

Stand: 03.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVOCFarbV/5#abs-1 (1) Der Hersteller oder Einführer eines in Anhang I aufgeführten Produktes hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald das Format für die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG von der Kommission erstellt ist. Die Informationen schließen Angaben über Kategorien und Mengen von Produkten ein, für die eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 3 Buchstabe b erteilt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVOCFarbV/5#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit übermittelt auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 2004/42/EG Berichte über die Überwachung dieser Verordnung sowie über erteilte Erlaubnisse.

§ 4 § 6