Gesetze / Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
ChemVOCFarbV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;
hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel;
Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden dienen;
Gemische, die dazu verwendet werden, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen; in einem Gemisch enthaltene organische Lösemittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organische Lösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;
Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;
Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;
die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken;
eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;
eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 Grad C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.;
eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Stoffen und Gemischen oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;
eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;
die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Produkte zur Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen;
die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in dem gebrauchsfertigen Gemisch, wobei die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem Gemisch, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, nicht als Teil des VOC-Gehalts gilt.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes.
Änderungsverlauf
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20.12.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I 2194)
BGBl. 2010 I S. 2194
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11.07.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (BGBl. I 1575)
BGBl. 2006 I S. 1575
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