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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1575

BGBl. 2006 I S. 1575 · 14.279 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1575




                                               Zehnte Verordnung
                                zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)

                                                           Vom 11. Juli 2006


  Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und des § 19d Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
der beteiligten Kreise:

                                                                 Artikel 1
                                        Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
   Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement“ die folgenden Angaben
   angefügt:
   „Abschnitt 29 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
   Abschnitt 30       Toluol
   Abschnitt 31       1,2,4-Trichlorbenzol“.
2. In § 3 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:
   „Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasser-
   stoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in
   Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4
   nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung
   nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet
   werden.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1
      bis 7“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer
       wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.“
4. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
   „Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser
   Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwen-
   dungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen
   Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist.“
5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 27 Spalte 2 Abs. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „indus-
   triellen und“ angefügt.
6. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 28 folgende Abschnitte 29 bis 31 angefügt:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur
   27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschrän-
   kungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasser-
   stoffe in Weichmacherölen und Reifen) (ABl. EU L 323 S. 51) und der Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   26. Oktober 2005 zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
   schriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zube-
   reitungen (Toluol und Trichlorbenzol) (ABl. EU L 309 S. 13) in deutsches Recht.

BGBl. 2006, Seite 1576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1576
                  Spalte 1

Spalte 2                            Spalte 3
  Stoffe/Zubereitungen       CAS-Nummer                 Verbote                          Ausnahmen
  „Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
  1. Benzo(a)pyren (BaP) 50-32-8

  2. Benzo(e)pyren (BeP) 192-97-2

  3. Benzo(a)anthracen     56-55-3
     (BaA)

  4. Chrysen (CHR)         218-01-9

  5. Benzo(b)fluoranthen 205-99-2
     (BbFA)
  6. Benzo(j)fluoranthen 205-82-3
     (BjFA)

  7. Benzo(k)fluoranthen 207-08-9
     (BkFA)
  8. Dibenzo(a,h)-         53-70-3
     anthracen (DBahA)

  Abschnitt 30: Toluol
  Toluol                     108-88-3
1. Weichmacheröle für die Herstel- Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
   lung von Reifen oder Reifenbe- nicht für runderneuerte Reifen, sofern
                                     deren Laufflächen Weichmacheröle
   standteilen für Kraftfahrzeuge,
   Lastkraftwagen, Schwerlaster,     enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1
   Krafträder und landwirtschaftli- angegebenen Grenzwerte nicht
   che Fahrzeuge dürfen ab dem       überschreiten.

   1. Januar 2010 nicht in den Ver-
   kehr gebracht werden, wenn sie
   mehr als 1 mg BaP pro kg ent-
   halten oder der Gehalt aller in
   Spalte 1 aufgeführten PAK zu-
   sammen mehr als 10 mg/kg be-
   trägt. Die genannten Grenzwerte
   gelten als eingehalten, wenn der
   Gehalt an polyzyklischen aro-
   matischen Verbindungen, ge-
   messen gemäß der Norm IP346
   (Bestimmung der polyzyklischen
   Aromaten in nicht verwendeten
   Schmierölen und asphaltfreien
   Erdölfraktionen – Dimethylsulf-
   oxid (DMSO)-Extraktion-Bre-
   chungsindex-Methode des In-
   stitute of Petroleum von 1998)
   weniger als 3 Masseprozent be-
   trägt. Die Einhaltung der Grenz-
   werte für BaP und die aufge-
   führten PAK sowie die Korrela-
   tion der Messwerte mit dem
   DMSO-Extrakt sind vom Her-
   steller oder Importeur nach jeder
   größeren Änderung der Be-
   triebsverfahren, spätestens je-
   doch alle sechs Monate, zu
   überprüfen.

    2. Nach dem 1. Januar 2010 her-
       gestellte Reifen und Laufflächen
       für die Runderneuerung von
       Reifen für die in Nummer 1 ge-
       nannten Fahrzeuge dürfen nicht
       in den Verkehr gebracht werden,
       wenn sie Weichmacheröle ent-
       halten, die die in Nummer 1 an-
       gegebenen Grenzwerte über-
       schreiten. Die Grenzwerte gelten
       als eingehalten, wenn die vul-
       kanisierte Gummimasse den
       Grenzwert von 0,35 % HBay
       gemäß der ISO-Norm 21461
       (Vulkanisierter Gummi – Bestim-
       mung der Aromatizität von Öl in
       vulkanisierter Gummimasse)
       nicht überschreitet.

    Klebstoffe und Sprühfarben mit ei-
    nem Massegehalt von 0,1 % oder
    mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni
    2007 nicht an den privaten Endver-
    braucher abgegeben werden.
BGBl. 2006, Seite 1577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1577

                    Spalte 1                              Spalte 2                               Spalte 3
  Stoffe/Zubereitungen         CAS-Nummer                  Verbote                             Ausnahmen

  Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol
  1,2,4-Trichlorbenzol         120-82-1      1,2,4-Trichlorbenzol und Zuberei-    Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
                                             tungen mit einem Massegehalt von     Stoffe und Zubereitungen
                                             0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorben-   1. als Synthese-Zwischenprodukt,
                                             zol dürfen ab dem 15. Juni 2007
                                             nicht in den Verkehr gebracht wer-   2. als Prozesslösemittel in ge-
                                             den.                                    schlossenen chemischen An-
                                                                                     wendungen für Chlorierungsre-
                                                                                     aktionen oder
                                                                                  3. bei der Herstellung von 1,3,5-Tri-
                                                                                     nitro-2,4,6-triaminobenzol
                                                                                     (TATB).“
                                                        Artikel 2
                                          Änderung der Gefahrstoffverordnung
  Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe „Nr. 27 Chromathaltiger Zement“ folgende
   Angaben angefügt:
  „Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
  Nr. 29      Toluol
  Nr. 30      1,2,4-Trichlorbenzol“.
2. Anhang IV wird wie folgt geändert:
  a) In der Inhaltsübersicht werden nach der Nummer 27 folgende Nummern angefügt:
     „Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
     Nr. 29     Toluol
     Nr. 30     1,2,4-Trichlorbenzol“.
  b) In Nummer 26 Ziffer 1 werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „industriellen und“ angefügt.
  c) Nach Nummer 27 werden folgende Nummern 28 bis 30 angefügt:
                                                      „Anhang IV Nr. 28
                                                 Polyzyklische aromatische
                                                 Kohlenwasserstoffe (PAK)
     Weichmacheröle mit einem Gehalt an Benzo(a)pyren von mehr als 1 mg pro kg oder einem Gehalt an
     Benzo(a)pyren, Benzo(e)pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen,
     Benzo(k)fluoranthen und Dibenzo(a,h)anthracen von insgesamt mehr als 10 mg pro kg dürfen ab dem 1. Ja-
     nuar 2010 nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen,
     Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet werden. Die genannten Grenzwerte
     gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß
     der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphalt-
     freien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Pe-
     troleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte sowie die Korrelation
     der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der
     Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.
                                                      Anhang IV Nr. 29
                                                            Toluol
     Toluol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007
     nicht in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an den privaten Endverbraucher bestimmt sind,
     verwendet werden.
                                                      Anhang IV Nr. 30
                                                     1,2,4-Trichlorbenzol
     1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol
     dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung
     1. als Synthesezwischenprodukt,
     2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder
     3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).“

BGBl. 2006, Seite 1578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1578

                                               Artikel 3
                                        Änderung der
                       Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
          Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004
        (BGBl. I S. 3508) wird wie folgt geändert:
        1. In den §§ 1 bis 3 sowie in den Anhängen I und II werden jeweils die Wörter
           „Bauwerke“ bzw. „Bauwerken“ durch die Wörter „Gebäude“ bzw. „Gebäu-
           den“ ersetzt.
        2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
           „ 1. Gebäude:
               selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Men-
               schen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem
               Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;“.

                                               Artikel 4
                           Änderung der Giftinformationsverordnung
          In den Anlagen 1 bis 3 der Giftinformationsverordnung in der Fassung der
        Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198), die zuletzt durch Artikel 7
        § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist,
        werden in der Anschrift des Bundesinstituts für Risikobewertung jeweils die
        Wörter „Zentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen, gefährliche Stoffe und Zu-
        bereitungen, Umweltmedizin“ gestrichen.

                                               Artikel 5
                            Änderung der Biozid-Meldeverordnung
          In § 5 Satz 1 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410)
        werden die Wörter „im Bundesanzeiger“ gestrichen.

                                               Artikel 6
                             Änderung des Chemikaliengesetzes
            In Anhang 2 zu § 19b Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
        Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch § 3
        Abs. 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert
        worden ist, wird die Angabe „Richtlinie 88/320/EG“ durch die Angabe „Richt-
        linie 2004/9/EG“ sowie die Angabe „Directive 88/320/EEC“ durch die Angabe
        „Directive 2004/9/EC“ ersetzt.

                                               Artikel 7
                                          Inkrafttreten
           Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


           Berlin, den 11. Juli 2006

                                   Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                             Der Bundesminister
                für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                Sigmar Gabriel

                                   Der Bundesminister
                                 für Arbeit und Soziales
                                    Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1575. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 06f129750bc719bf….