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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1575
BGBl. 2006 I S. 1575 · 14.279 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zehnte Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 11. Juli 2006
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und des § 19d Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement“ die folgenden Angaben
angefügt:
„Abschnitt 29 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Abschnitt 30 Toluol
Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol“.
2. In § 3 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:
„Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasser-
stoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in
Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4
nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung
nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet
werden.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1
bis 7“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.“
4. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser
Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwen-
dungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist.“
5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 27 Spalte 2 Abs. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „indus-
triellen und“ angefügt.
6. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 28 folgende Abschnitte 29 bis 31 angefügt:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur
27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschrän-
kungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasser-
stoffe in Weichmacherölen und Reifen) (ABl. EU L 323 S. 51) und der Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zube-
reitungen (Toluol und Trichlorbenzol) (ABl. EU L 309 S. 13) in deutsches Recht.

Spalte 1
Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
„Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
1. Benzo(a)pyren (BaP) 50-32-8
2. Benzo(e)pyren (BeP) 192-97-2
3. Benzo(a)anthracen 56-55-3
(BaA)
4. Chrysen (CHR) 218-01-9
5. Benzo(b)fluoranthen 205-99-2
(BbFA)
6. Benzo(j)fluoranthen 205-82-3
(BjFA)
7. Benzo(k)fluoranthen 207-08-9
(BkFA)
8. Dibenzo(a,h)- 53-70-3
anthracen (DBahA)
Abschnitt 30: Toluol
Toluol 108-88-3
1. Weichmacheröle für die Herstel- Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
lung von Reifen oder Reifenbe- nicht für runderneuerte Reifen, sofern
deren Laufflächen Weichmacheröle
standteilen für Kraftfahrzeuge,
Lastkraftwagen, Schwerlaster, enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1
Krafträder und landwirtschaftli- angegebenen Grenzwerte nicht
che Fahrzeuge dürfen ab dem überschreiten.
1. Januar 2010 nicht in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie
mehr als 1 mg BaP pro kg ent-
halten oder der Gehalt aller in
Spalte 1 aufgeführten PAK zu-
sammen mehr als 10 mg/kg be-
trägt. Die genannten Grenzwerte
gelten als eingehalten, wenn der
Gehalt an polyzyklischen aro-
matischen Verbindungen, ge-
messen gemäß der Norm IP346
(Bestimmung der polyzyklischen
Aromaten in nicht verwendeten
Schmierölen und asphaltfreien
Erdölfraktionen – Dimethylsulf-
oxid (DMSO)-Extraktion-Bre-
chungsindex-Methode des In-
stitute of Petroleum von 1998)
weniger als 3 Masseprozent be-
trägt. Die Einhaltung der Grenz-
werte für BaP und die aufge-
führten PAK sowie die Korrela-
tion der Messwerte mit dem
DMSO-Extrakt sind vom Her-
steller oder Importeur nach jeder
größeren Änderung der Be-
triebsverfahren, spätestens je-
doch alle sechs Monate, zu
überprüfen.
2. Nach dem 1. Januar 2010 her-
gestellte Reifen und Laufflächen
für die Runderneuerung von
Reifen für die in Nummer 1 ge-
nannten Fahrzeuge dürfen nicht
in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie Weichmacheröle ent-
halten, die die in Nummer 1 an-
gegebenen Grenzwerte über-
schreiten. Die Grenzwerte gelten
als eingehalten, wenn die vul-
kanisierte Gummimasse den
Grenzwert von 0,35 % HBay
gemäß der ISO-Norm 21461
(Vulkanisierter Gummi – Bestim-
mung der Aromatizität von Öl in
vulkanisierter Gummimasse)
nicht überschreitet.
Klebstoffe und Sprühfarben mit ei-
nem Massegehalt von 0,1 % oder
mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni
2007 nicht an den privaten Endver-
braucher abgegeben werden.

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol 120-82-1 1,2,4-Trichlorbenzol und Zuberei- Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
tungen mit einem Massegehalt von Stoffe und Zubereitungen
0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorben- 1. als Synthese-Zwischenprodukt,
zol dürfen ab dem 15. Juni 2007
nicht in den Verkehr gebracht wer- 2. als Prozesslösemittel in ge-
den. schlossenen chemischen An-
wendungen für Chlorierungsre-
aktionen oder
3. bei der Herstellung von 1,3,5-Tri-
nitro-2,4,6-triaminobenzol
(TATB).“
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe „Nr. 27 Chromathaltiger Zement“ folgende
Angaben angefügt:
„Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Nr. 29 Toluol
Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol“.
2. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden nach der Nummer 27 folgende Nummern angefügt:
„Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Nr. 29 Toluol
Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol“.
b) In Nummer 26 Ziffer 1 werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „industriellen und“ angefügt.
c) Nach Nummer 27 werden folgende Nummern 28 bis 30 angefügt:
„Anhang IV Nr. 28
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
Weichmacheröle mit einem Gehalt an Benzo(a)pyren von mehr als 1 mg pro kg oder einem Gehalt an
Benzo(a)pyren, Benzo(e)pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen,
Benzo(k)fluoranthen und Dibenzo(a,h)anthracen von insgesamt mehr als 10 mg pro kg dürfen ab dem 1. Ja-
nuar 2010 nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen,
Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet werden. Die genannten Grenzwerte
gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß
der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphalt-
freien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Pe-
troleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte sowie die Korrelation
der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der
Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.
Anhang IV Nr. 29
Toluol
Toluol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007
nicht in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an den privaten Endverbraucher bestimmt sind,
verwendet werden.
Anhang IV Nr. 30
1,2,4-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol
dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung
1. als Synthesezwischenprodukt,
2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder
3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).“

Artikel 3
Änderung der
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3508) wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1 bis 3 sowie in den Anhängen I und II werden jeweils die Wörter
„Bauwerke“ bzw. „Bauwerken“ durch die Wörter „Gebäude“ bzw. „Gebäu-
den“ ersetzt.
2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1. Gebäude:
selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Men-
schen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem
Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;“.
Artikel 4
Änderung der Giftinformationsverordnung
In den Anlagen 1 bis 3 der Giftinformationsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198), die zuletzt durch Artikel 7
§ 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist,
werden in der Anschrift des Bundesinstituts für Risikobewertung jeweils die
Wörter „Zentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen, gefährliche Stoffe und Zu-
bereitungen, Umweltmedizin“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Biozid-Meldeverordnung
In § 5 Satz 1 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410)
werden die Wörter „im Bundesanzeiger“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Chemikaliengesetzes
In Anhang 2 zu § 19b Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch § 3
Abs. 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert
worden ist, wird die Angabe „Richtlinie 88/320/EG“ durch die Angabe „Richt-
linie 2004/9/EG“ sowie die Angabe „Directive 88/320/EEC“ durch die Angabe
„Directive 2004/9/EC“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juli 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1575. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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