Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
ChemIndMeistPrV 2004Anlage 2 (zu § 7 Abs. 6)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2345 - 2346;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
M u s t e r
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
Herr/Frau .....................................................................
geboren am .......................... in ......................................
hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung
Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337), die zuletzt durch Artikel 25
der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden
Ergebnissen 1) bestanden:
Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ............
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ............
Betriebswirtschaftliches Handeln ............
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ............
Zusammenarbeit im Betrieb ............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
§ 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
Note 2)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen ............
Punkte
1. Situationsaufgabe I im Handlungsbereich
Chemische Produktion ............
2. Situationsaufgabe II im Handlungsbereich
Organisation, Führung und Kommunikation ............
3. Schriftliche Ausarbeitung im
Handlungsbereich Spezialisierungsgebiete
mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt ............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
§ 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2
den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse durch die Prüfung am ............................... in
.............................................. vor
........................................... erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum ..............................
Unterschrift .......................
(Siegel der zuständigen Stelle)-----
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
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23.07.2010 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2010 I S. 1010
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25.08.2009 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.