§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 2024/573
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12i#abs-1 (1) Es ist verboten,
Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12i#abs-2 (2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat dem Erwerber bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12i#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn aufgrund der Umstände, insbesondere aufgrund
offensichtlich ist, dass das erstmalige Inverkehrbringen vor dem Verbotsdatum erfolgte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12i#abs-4 (4) Die Erklärung nach Absatz 2 ist vom Abgebenden und vom Erwerber für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Übermittlung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12i#abs-5 (5) Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 vorliegt.