§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12i?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Es ist verboten,
Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12i?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verbotsdatum in den Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch dem Erwerber eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12i?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn aufgrund der Umstände, insbesondere aufgrund
offensichtlich ist, dass das erstmalige Inverkehrbringen vor dem Verbotsdatum erfolgte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12i?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Die Erklärung nach Absatz 2 ist vom Abgebenden und vom Erwerber für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Übermittlung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12i?asof=2021-08-01#abs-5 (5) Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 vorliegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12i?asof=2021-08-01#abs-6 (6) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer Kennzeichnungspflicht nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, erneut für Dritte bereitstellt oder an Dritte abgibt, hat sicherzustellen, dass die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 beim Inverkehrbringen anzubringende Kennzeichnung erhalten geblieben ist oder neu angebracht wird, wenn er nicht bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Anbringung einer derartigen Kennzeichnung verpflichtet ist.