§ 12f Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12f#abs-1 (1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die zuständigen Landesbehörden insbesondere über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12f#abs-2 (2) Die in § 12a Absatz 3 bezeichneten Bundesoberbehörden unterrichten die zuständigen Landesbehörden über ihre Entscheidungen sowie über Verlängerungsentscheidungen der Kommission nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12f#abs-3 (3) Die zuständigen Landesbehörden informieren die Bundesstelle für Chemikalien insbesondere über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12f#abs-4 (4) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 umfassen auch die Unterrichtung darüber, ob Rechtsmittel eingelegt wurden und zu welchem Ergebnis sie geführt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12f#abs-5 (5) § 22 bleibt unberührt.