Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜV§ 7 Weitere Meldevorschriften
Stand: 14.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/7#abs-1 (1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/7#abs-2 (2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/7#abs-3 (3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:
Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.