Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜV§ 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien
einer Mischung bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien
einer Mischung bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die
Änderungsverlauf
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05.07.2011 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (BGBl. I 1349 43)
BGBl. 2011 I S. 1349
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16.05.2001 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I 888)
BGBl. 2001 I S. 888
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.