Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜV§ 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen
Stand: 14.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/9#abs-1 (1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/9#abs-2 (2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien
einer Mischung bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/9#abs-3 (3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien
einer Mischung bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/9#abs-4 (4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die