Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

CWÜV

§ 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen

Stand: 14.03.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/9#abs-1 (1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/9#abs-2 (2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien

1.
der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder
2.
der Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger

einer Mischung bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/9#abs-3 (3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien

1.
der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder
2.
der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger

einer Mischung bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/9#abs-4 (4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die

1.
zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder
2.
zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
§ 8 § 10