Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜV§ 1a Verbote für Chemikalien der Liste 2
Stand: 10.06.2019
Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2
Änderungsverlauf
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16.05.2001 Ausfertigung
§ 1a geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I 888)
BGBl. 2001 I S. 888
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