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§ 1a CWÜV — Verbote für Chemikalien der Liste 2

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2

1.
aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
2.
in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder
3.
als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.