Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 72 Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/72#abs-1 (1) Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind:
Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend ausländische Emittenten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/72#abs-2 (2) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle eines solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 treten. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung eines Einzelabschlusses und für den Bestätigungsvermerk dazu.
Änderungsverlauf
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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