§ 38 Einführung
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/38#abs-1 (1) Der Emittent teilt den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung von zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren (Einführung) der Geschäftsführung mit. Das Nähere regelt die Börsenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/38#abs-2 (2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/38#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/38#abs-4 (4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 38 BörsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2007 – 6 S 2293/07Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.08.2007 – 20 L 1172/07Zitiert von 3
- VGH Hessen, 03.09.2007 – 6 UZ 179/07Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 20.10.2014 – 31 O 84/07 KfH AktG
- VGH Hessen, 26.04.2010 – 6 A 1648/08Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 03.12.2007 – 20 L 1587/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.